Neue TÜV Regeln
Neue Verordnung soll mehr Sicherheit bringen

Am 1. Dezember tritt eine Verordnung in Kraft, die unter anderem wichtige Neuerungen bei der regelmäßigen Fahrzeuguntersuchung nach § 29 StVZO vorsieht.

Der ADAC hat die wichtigsten Änderungen zusammengestellt:

Künftig müssen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5t und 7,5t jährlich zur sogenannten Hauptuntersuchung. Betroffen davon sind mehr als 300.000 Wohnmobile und Kleinlaster.

Die Prüfplakette für die Fahrzeuguntersuchung nach § 29 wird künftig bereits zum Ende des angegebenen Monats und nicht wie bisher, nach Ablauf von zwei Monaten, ungültig. Wer den Untersuchungstermin länger als zwei Monate überzieht, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 DM. Wer noch mehr Zeit verstreichen lässt, muss sogar mit einem Bußgeld rechnen.

Erscheint ein Autofahrer aus irgendeinem Grund trotzdem erst nach Ablauf seiner Prüfplakette zur Fahrzeuguntersuchung, wird bei der Erteilung der neuen Plakette diese zurückdatiert und zwar auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin. Gleiches gilt auch, wenn nach festgestellten Mängeln eine Nachuntersuchung fällig wird oder das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt war.

Bislang hatte ein Autofahrer zwei Monate Zeit, festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Künftig muss er bereits innerhalb eines Monats wieder vorfahren.

Der Original-Untersuchungsbericht muss mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Eine Pflicht zum Mitführen des Berichtes gibt es jedoch nicht. Von der neuen Verordnung erhofft man sich mehr Verkehrssicherheit. Mit der Aufbewahrungspflicht des Prüfberichtes soll ein wirkungsvolles Kontrollinstrument gegen Fälschungen und unzulässig angebrachte Plaketten geschaffen werden.

 

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