Straßenverkehrsrecht
Unangeschnallt: Mitschuld bei Unfall

Ein fünfter Mitfahrer in einem Auto mit nur vier Sitzen und Sicherheitsgurten, muß sich bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrt im überbesetzten Auto nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.

Im Ausgangsfall hatte eine bei einem Unfall schwer verletzte Mitfahrerin den Fahrer des Wagens auf Schadensersatz verklagt. Sie saß auf der mit zwei Gurten ausgestatteten Rückbank eines viersitzigen Coupes zwischen zwei Mitfahrerinnen. Sie muß sich nun ein 20prozentiges Mitverschulden anrechnen lassen, obwohl sie - weil für sie kein Gurt vorhanden war - nicht gegen die Anschnallpflicht verstoßen hat. Sie habe sich einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, weil sie ohne Anschnallmöglichkeit in den Wagen gestiegen sei. Dabei wiesen die Richter darauf hin, daß allein die Überbesetzung des Autos kein Rechtsverstoß sei, weil eine Höchstzahl von Mitfahrern nicht gesetzlich festgelegt sei.

Allerdings schlägt ein Verstoß gegen die Gurtpflicht bei einem Unfall noch höher zu Buche. Die beiden Mitfahrerinnen hatten sich nicht angeschnallt und waren ebenfalls verletzt worden. Sie müssen sich deshalb ein 40prozentiges Mitverschulden entgegenhalten lassen, befand das OLG in einem Parallelverfahren.

Oberlandesgericht Karlsruhe, 10 U 55/99

 
Tempokontrolle: Rabatt für Einmalsünder

Wer 46 Jahre Auto fährt und dennoch in der Flensburger Verkehrssünderkartei keine Akte hat, kann vor Gericht mit einem Rabatt rechnen.

Diese Erfahrung machte ein 68jähriger vor dem Celler Amtsgericht. Er war in einer geschlossenen Ortschaft 33 Stundenkilometer zu schnell gefahren. Gegen den Bußgeldbescheid von 200 Mark erhob er mit Erfolg Widerspruch und muß jetzt nur noch die Hälfte bezahlen, teilte das Gericht am Donnerstag mit.

Das einmonatige Fahrverbot jedoch bleibt bestehen - weil das schon das Mindestmaß ist und daher nicht "rabattfähig". Der Rentner hatte vor Gericht vergeblich behauptet, er habe das Fahrzeug gar nicht selbst gelenkt. Auch seine zweite Verteidigungsstrategie hatte keinen Erfolg. Die Geschwindigkeitskontrolle sei schon 90 und nicht 150 Meter nach dem Ortseingang erfolgt, klagte er.

Der Richter hatte für die Richtigkeit der Polizeimaßnahme eine Erklärung: "Der Abstand kann dann unterschritten werden, wenn, vor dem Ortsschild ein "Geschwindigkeitstrichter" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 auf 70 km/h herabregelt."

Amtsgericht Celle Owi 1554/99-104/99

 
Tempoverstoß: Sein "Geschäft" lieber am Straßenrand verrichten

Wen während der Autofahrt plötzlich Durchfall heimsucht, der darf nicht mit überhöhtem Tempo den nächsten Parkplatz ansteuern.

Der Autofahrer müsse überlegen, ob er seine Notdurft nicht auch am Straßenrand verrichten könne, entschied das Pfälzische Oberlandesgericht. Starker Stuhldrang am Steuer rechtfertige keinen Tempoverstoß.

Ein Autofahrer, der das Tempolimit um 50 Stundenkilometer überschritten hatte, führte als Entschuldigung an: Höhere Gewalt, sprich Durchfall, hätte ihn zum Gasgeben genötigt. Der Amtsrichter zeigte kein Verständnis. Er schrieb dem Verkehrssünder sogar ins Urteil, er hätte notfalls während der Fahrt in die Hose machen müssen.

So weit allerdings wollten die Richter des Oberlandesgerichts nicht gehen. Es sei abzuwägen zwischen dem Schamgefühl und damit der Würde des Fahrers sowie der Sicherheit im Straßenverkehr. Könne ein Autofahrer zum Beispiel problemlos auf dem Seitenstreifen anhalten, um hinter dem Fahrzeug und vor Blicken geschützt sein Geschäft zu erledigen, sei eine Tempoüberschreitung überflüssig und eine Bestrafung gerechtfertigt, erklärte das Oberlandesgericht.

(Pfälzisches Oberlandesgericht, 1 Ss 291/96)

 
Das Richtige notieren

Bei einem Unfall mit einem Ausländer in Deutschland reicht es aus, wenn sich der deutsche Beteiligte alle Angaben der Grünen Versicherungskarte des Kontrahenten notiert.

Er bekommt dann vom Verein Deutsches Büro Grüne Karte e.V. in Hamburg Erstaz seines Unfallschadens.

So entschied das Amtsgericht Aachen (Az.: 6 C 109/96).

In dem Urteil heißt es, eine Deckungszusage der ausländischen Pflichtversicherung sei für den Zahlungsanspruch des Geschädigten nicht erforderlich. Sinn der grünen Versicherungskarte sei schließlich, den deutschen Unfallgegner eines ausländischen Verkehrsteilnehmers vor Versicherungstechnischen Schwierigkeiten zu schützen.

Gleichsam, so das Gericht, sei es nicht nötig, die Grüne Versicherungskarte sicherzustellen und so den Unfallgegner zu hindern weiterzufahren.

Es reiche aus, wenn die Karte bei der Unfallaufnahme vorliege. Notiert werden müssen Name und Anschrift des Fahrers, Nummer der Grünen Versicherungskarte, Gültigkeitsdauer und Policenummer der ausländischen Versicherung.

 
Übermüdung vermeiden

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält es in Notsituationen für erforderlich, dass übermüdete Autofahrer den Pannenstreifen nutzen, um sich durch gymnastische Übungen wieder fit zu machen.

Das jedenfalls verlangt ein Urteil (AZ: 1U 134/96) von einem Kraftfahrer. Der nachts kurz eingenickt war und damit einen Unfall verursacht hatte.

Dieses Urteil ist mit Vorsicht zu geniessen: Turnübungen auf dem Seitenstreifen sind lebensgefährlich.

Laut ADAC stellt vor allem nachts ein auf dem Pannenstreifen abgestelltes Fahrzeug ein großes Sicherheitsrisiko dar. Sinnvoll sei, sich durch Schlaf vorher auf eine lange Strecke einzustellen.

Tritt dennoch Übermüdung ein, ist es dringend erforderlich, die Fenster zu öffnen, um dem Körper Sauerstoff zuzufügen, um sich anschließend schleunigst auf einem Park- oder Rastplatz zu erholen

 
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