TÜV: Welche Rechte hat der Kunde ?

Kraftfahrzeuge müssen in bestimmten zeitlichen Abständen auf Kosten des Halters einer amtlich anerkannten Prüforganisation zur Hauptuntersuchung nach Paragraph 29 StVZO (Strassenverkehrs - Zulassungs - Ordnung) vorgeführt werden.

Versagt ein Prüfer die Plakette, weil er glaubt einen Mangel entdeckt zu haben, muss der Halter das nicht ohne weiteres schlucken. Er kann sein Fahrzeug durch einen anderen Sachverständigen unter die Lupe nehmen lassen. Stellt sich dabei heraus, dass der Prüfer mit seiner Meinung schief gelegen hat, kann der Fahrer wegen der ihm durch die Einschaltung des Gutachters entstandenen Mehrkosten Schadenersatz verlangen.

Allerdings nicht von der Prüforganisation, die Mist gebaut hat, sondern von dem Bundesland, in dessen Auftrag der Prüfer gehandelt hat, wegen Amtspflichtverletzung.

(Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 6U 83/88).

Quelle: Auto Bild - August 2000

   
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