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Re: Führerscheinfrage Liner mit Hänger

CLOU-FREUNDE

Geschrieben von Rüdiger aus Lennestadt am 10. September 2006 21:29:33:

Als Antwort auf: Führerscheinfrage Liner mit Hänger geschrieben von Holger am 08. September 2006 18:46:05:

Hallo Holger, dass neue Führerscheinrecht ist für Besitzer des "alten 3-er" etwas verwirrend. Du hast bereits zwei Antworten. Ich hoffe, dass ich mit den nachstehenden Ausführungen die unterschiedlichen Antworten klar stelle:
Grundlage ist § 6 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). In § 6 FeV werden die Fahrerlaubnisklassen eingeteilt. In der Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV wird die Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern für Deutschland geregelt.
Ich unterstelle einmal, Du hast Deinen Führerschein der Klasse 3 vor dem 1.4.1980 erteilt bekommen. Somit wären die neuen Klassen für die alte Klasse 3 bei einer Umstellung: A1,B,BE,C1, "C1E" , M,L.
Bezogen auf Deinen Liner mit Anhänger ist hier die Klasse "C1E" maßgeblich.
C1 ist die Klasse für das Kraftfahrzeug, E die Klasse für den Anhänger.
Dieses bedeutet im Klartext: Du dürftest nach UMSTELLUNG Deines Führerscheines der Klasse 3 auf das neue Recht folgendes fahren:
Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse (neuer Begriff, hieß früher Gesamtgewicht) von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und mit Anhängerbetrieb.
Der Anhänger darf bei der Klasse C1E eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg haben, die zulässige Gesamtmasse der Kombination ( also des Zuges) aber 12.000 kg und zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse (Leergewicht) Deines Liners nicht übersteigen. Kurz: Bei Umstellung Deines alten 3ers hättest Du das Recht, Deinen Liner mit einem zGG bis einschl. 7,5 t zu fahren und dahinter einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zur Höhe des Leergewichtes Deines Liners, wobei jedoch das max. Gesamtgewicht der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten darf. Die Achsenzahl spielt hierbei keine Rolle mehr. Jetzt kommt jedoch die Besonderheit: Dieses gilt NUR bei UMSTELLUNG der alten Klasse 3. Wird der alte Führerschein nicht umgestellt, also auf das Kartenmodell, darfst Du die vorgenannte Kombination auch so nicht fahren. Für den Fall, dass Du noch den alten Führerschein hast, trifft auf Dich § 6 Abs. 6 FeV zu: Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, also die Führerscheine alten Rechts, bleiben im Umfang der BISHERIGEN Berechtigung erhalten. Es gibt jedoch auch noch hiervon wiederum Ausnahme-bzw. Änderungsbestimmungen, betreffen aber nicht Dein Anliegen: Liner mit zGG 7,49 t mit Anhänger. Somit spreche ich es auch nicht an, damit die Verwirrung nicht noch grösser wird. Für Dich bedeutet es, da Du ja anscheinend noch den alten FS der Klasse 3 hast, welcher nicht auf das neue Recht umgeschrieben wurde, und damit stimme ich im Ergebnis mit Thomas überein: Du darfst einen Einachsanhänger/Tandemanhänger mit einer Anhängelast von ungebremst max. 750 kg, gebremst entsprechend dem Eintrag in Deinem Fahrzeugschein mitführen. Der Gesamtzug darf nicht mehr als 3 Achsen haben, wobei Achsen mit einem Achsenabstand von WENIGER als 1 m als eine Achse gilt.
Jetzt noch eine kleine Randbemerkung: Das Ausland muss unseren alten Führerschein nach wie vor anerkennen. Fraglich ist nur, inwieweit die Polizeien der jeweiligen Länder die alten Bestimmungen (noch) kennen. Ich persönlich habe mir, um evtl. Mißverständnissen aus dem Weg zu gehen, bereits mit Einführung des neuen Führerscheinrechts den alten Führerschein umtragen lassen.
Gruß Rüdiger






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