Steuer: Habe Antwort vom NRW-Finanzminister

CLOU-FREUNDE

Geschrieben von Dieter am 27. März 2005 13:23:55:

Hier eine Antwort vom NRW-Finanzminister:

Sehr geehrter Herr Wies,

für Schreiben an Herrn Minister Dieckmann danke ich Ihnen. Herr Minister Dieckmann hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Die kraftfahrzeugsteuerlichen Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 01.05.2005 betreffen auch Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die bisher aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den sog. Kombinationskraftwagen nicht nach dem Hubraum und dem Schadstoffausstoß des Fahrzeugmotors, sondern als "andere Fahrzeuge" i.S.d. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert worden sind.

Die sich aus der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO für die Wohnmobile ergebenden kraftfahrzeugsteuerlichen Folgewirkungen werden derzeit auf Bund-Länder-Ebene erörtert, weil das Kraftfahrzeugsteuergesetz ein Bundesgesetz ist.

Da sich die o.g. Wohnmobile nicht nur nach der Bauart und dem äußeren Erscheinungsbild von Pkw unterscheiden, sondern i.d.R. nur zeitweilig - insbesondere für Urlaubsfahrten - genutzt werden, hat sich NRW in den derzeit auf Bund-Länder-Ebene geführten Gesprächen für eine Besteuerung der o.g. Wohnmobile nach dem zulässigen Gesamtgewicht ausgesprochen. Ob diese Auffassung von den anderen Ländern letztendlich mitgetragen wird, vermag ich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorherzusehen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Wehrmann





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