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Re: Parktafel

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Geschrieben von Rüdiger aus Lennestadt am 26. Juni 2006 11:49:08:

Als Antwort auf: Parktafel geschrieben von Stefan am 26. Juni 2006 08:37:22:

Hallo Stefan, Rechtsgrundlage ist § 17 StVO. Hier geht es um die Beleuchtung während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern.

Bezüglich der Parktafeln gilt $ 17 Abs. 4 StVO:

".....Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3, 5 t und Anhänger sind i n n e r h a l b geschlossener Ortschaft s t e t s ( bei vorgenannten Voraussetzungen) mit eigner Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnischen Einrichtungen kenntlich zu machen. ...."

Als andere zugelassene lichttechn. Einrichtungen zur Kennzeichnung sind die Park-Warntafeln nach § 43 Abs. 4 StVO zugelassen. Es sind jedoch nur die Park-Warntafeln zugelassen, welche den Bestimmungen der StVZO entsprechen, sie unterliegen also einer Bauartgenehmigung.

Bitte beachten: Dieses gilt nur für innerorts. Ausserorts gilt nur die Beleuchtung mit eigener Lichtquelle, also Beleuchtungseinrichtungen, welche selbst Licht abstrahlen.

Gruß Rüdiger




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