Re: Probleme mit Nachbarn wegnen längers Parken auf der Straße

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Geschrieben von Rüdiger am 19. Oktober 2010 18:08:03:

Als Antwort auf: Re: Probleme mit Nachbarn wegnen längers Parken auf der Straße geschrieben von Fredl aus Berlin am 18. Oktober 2010 21:07:47:

Hallo Fredl,

Dein Kenntnisstand ist richtig. In § 17 Abs. 4 StVO heißt es: " Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Pkw, mit einem zGG von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaft stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Enrichtungen kenntlich zu machen."

Zugelassene andere lichttechnische Einrichtungen sind die amtlichen Park-Warntafeln.
Diese Warntafeln sind vorne und hinten an der zur Fahrbahn hin zugwandten Fahrzeugseite auszuklappen.

Allerdings gilt dieses nur bei Abstellen auf der Fahrbahn. Kann der Clou innerhalb geschlossener Ortschaft komplett auf einem Seitenstreifen abgestellt werden und ragt n i c h t in die Fahrbahn hinein, reicht es aus, wenn eine durchgängige Straßenbeleuchtung vorhanden ist, die das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung sichtbar macht (OLG Hamm hat mal 30 m vorgeschrieben.). Ein Seitenstreifen ist nicht Bestandteil der Fahrbahn, sondern zählt unter „andere Straßenteile“.

Gruß Rüdiger




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