Re: Oldtimerzulassung

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Geschrieben von neuliner am 14. September 2011 23:12:30:

Als Antwort auf: Re: Oldtimerzulassung geschrieben von Frank am 13. September 2011 12:42:17:

Aber das ist dann doch wohl eher eine Sache der Versicherung(en) als der Zulassung.

Tja, ich bin kein Jurist, schon gar kein Verkehrsrechtler, aber das ist so eine Sache mit dem Recht – vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand..

In einem anderen Posting habe ich gelesen, man solle in wikipedia schauen – ohne diese Enzeklopädie in Frage stellen zu wollen, muss man dabei (immer) natürlich Berücksichtigen: sie ist von vielen Menschen zusammengetragen worden, mit welcher Absicht, Fachkenntnis, Gesamthintergrund auch immer – sie ist kein Gesetz, keine Rechtsprechung oder gar Rechtsgrundlage.

Die unter http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/index.html#BJNR013900011BJNE001800000 dem nicht amtlichen Inhaltsverzeichnis veröffentlichte “Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr” sagt unter

§ 2 Begriffsbestimmungen (22) Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen

und unter
§ 9 Besondere Kennzeichen
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben „H“ hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.

§ 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

Letzteres bezieht sich nicht auf eine Dauerzulassung mit “H-Kennzeichen”, sondern auf ein sogenanntes “07-Kennzeichen” für Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten und Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer.

Ich kann jedoch keinen Grund erkennen, warum man ein Wohnmobil, das ein H-Kennzeichen-Gutachten vom TÜV, DEKRA et cetera bekommen hat, entsprechend dauerhaft zugelassen ist mit “H-Kennzeichen” nicht auch als Wohnmobil genutzt werden darf, da es ja zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen soll (also nicht als Trecker, LKW, PKW, Motorrad oder ähnlichem).

Solange es kein Kasten ist, der als solcher deklariert und eingetragen zugelassen ist, aber als Wohnmobil genutzt wird -> das wäre dann Zweckentfremdung



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