Re: (West) Deutsche Ostsee

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Geschrieben von Rüdiger am 06. August 2014 15:49:43:

Als Antwort auf: (West) Deutsche Ostsee geschrieben von Detlef Ress am 04. August 2014 19:45:23:

Hallo Detlef,
ich will mal versuchen Deine Frage zu beantworten. Zunächst ist zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung zu unterscheiden. Bezogen auf öffentlichen Verkehrsraum bedeutet Gemeingebrauch dass es dem Verkehrsteilnehmer erlaubt ist, diese Fläche ohne vorherigen Antrag auf Genehmigung zu benutzen, Der Gemeingebrauch in diesem Falle ist also der Verkehrsgebrauch. Eine Nutzung der Straße zu Zwecken des Verkehrs ist nur gegeben, wenn mit der Nutzung die Fortbewegung von
Personen und Sachen bezweckt wird. Die Inanspruchnahme der Straße muß auf eine Ortsveränderung gerichtet sein.

Die Sondernutzung ist jede Nutzung, die nicht zum Gemeingebrauch zählt, also wenn
kein Straßenverkehr im engeren oder weiteren Sinne vorliegt. Dieses ist u.a. gegeben, wenn z..B. Tische und Stühle aufgestellt werden. Dieses ist eine Tätigkeit die auf eine Ortsgebundenheit ausgerichtet ist, also eine Sondernutzung und kein Gemeingebrauch im Straßenverkehr.

Parken gehört als „ruhender Verkehr“ grundsätzlich zum Gemeingebrauch, soweit nämlich ein innerer Zusammenhang
mit Verkehrsvorgängen besteht. Es muß hierbei immer die Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme gegeben sein.
Für ein Wohnmobil gilt wie für jedes andere Kfz, welches am fließenden oder ruhenden Verkehr teilnimmt, das Straßenverkehrsrecht.
Zum ruhenden Verkehr zählt das Parken, insbesondere das Abstellen auf einem zugelassenen Parkplatz, soweit
kein Campingbetrieb entfaltet wird (Herausstellen von Tischen, Stühlen usw.). Zum ruhenden Verkehr wird auch eine
über eine Nacht dauernde Fahrtunterbrechung mit Übernachtung im Fahrzeug gerechnet, wenn diese Übernachtung zum
Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfolgt.
Erfolgt die Fahrtunterbrechung nicht nur für eine Nacht oder nicht zum Zwecke der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit,
liegt keine Teilnahme am ruhenden Verkehr mehr vor, sondern Camping. Dieses darf grundsätzlich nur auf einem zugelassenen
Campingplatz stattfinden für welchen gewisse Mindeststandards vorgeschrieben sind.Um nun aber dem zu erwartenden unkoordinierten Parken von Womos entgegenzuwirken,weil die Mobilisten für die jeweilige kurze Aufentsdauer keinen Campingplatz aufsuchen werden und deren Fahrzeuge auch autark sind,aber auch die Wirtschaftskraft der Mobilisten im Ort zu belassen, besteht in vielen Städten und Gemeinden das berechtigte Interesse, das Parken der Womos zu legalisieren.
Deshalb bestehen an der rechtlichen Zulässigkeit der Ausweisung spezieller Wohnmobilparkplätzen keine Bedenken, bei
denen dann auch eine Mindestausstattung mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen einhergeht, damit Fäkalien und Abfälle
nicht „wild“ entsorgt werden. Es muß dabei allerdings stets gewährleistet sein, daß von den Wohnmobilisten die o.b. Anforderungen an das Parken eingehalten werden.
Diese können von den Kommunen aber übergangen werden, wenn durch die zuständige Behörden auf diesen Parkplätzen gewissen Sondernutzungen erlaubt werden, wobei aber darauf zu achten ist,dass diese nicht so weit gehen, dass man von Campingleben sprechen muss und somit die CampingplatzVO der Länder greifen. Nicht gestattet ist auf jeden Fall Dauercampen bzw. Parken über die gesamte Saison.
Diese Satzungen sind immer kommunenbezogen und richten sich nach den jeweiligen Gegebenheiten und Bedürfnissen. Gibt es also keine entsprechende Sondernutzungserlaubnis, so gilt nun mal die StVO und somit auch kein campingähnliches Leben auf dem Stellplatz / Parkplatz.



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