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Re: es lebe die unbewiesene behauptung

CLOU-FREUNDE

Geschrieben von Norbert am 23. November 2005 16:16:45:

Als Antwort auf: Re: es lebe die unbewiesene behauptung geschrieben von Klaus Lockermann am 19. November 2005 00:46:15:

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

Aufgehoben wurde § 23 Abs. 6a StVZO. Dieser hat Wohnmobile von 2,81 to - 3,5 to aus der Lkw-Besteuerung in die Pkw-Besteuerung gehievt. Mein Clou wiegt, wie wohl die meistenn, mehr als 3,5 to. Betrifft mich also nicht.

Für Wohnmobile von mehr als 3,5to gilt immer noch § 8 Abs. 2 KraftStG. Bemesssungsgrundlage für die Steuer ist § 9 I Nr. 4 KraftStG.
Für mein Fahrzeug, uralt und ohne Schadstoffklasse, 4 to schwer: 236,50 Euro. Nix von vorläufig. Zur Änderung des Kraftsteuerbescheides muss erstmal die gesetzliche Regelung (wiederum) geändert werden.

Entweder:

- Alle Wohnmobile sind Pkw. Schwer zu machen, da EU-Recht: Siehe Definition in 70/156/EWG

- Für alle Womo wird eine einheitliche Steuergrundlage geschaffen. Siehe Vorlage des Landes NRW. Eure Sternfahrt in Düsseldorf hat was genützt.

Viele Grüße

Norbert

PS.: Bin weder böswillig, noch leichtsinnig. Ich lese nur das Gesetz. Allerdings gebe ich zu: Gesetzliche Regelungen sind häufig wenig beständig und sehr schwachsinning.




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