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Re: es lebe die unbewiesene behauptung

CLOU-FREUNDE

Geschrieben von Hans-Holger aus Ufr am 26. November 2005 10:25:24:

Als Antwort auf: Re: es lebe die unbewiesene behauptung geschrieben von Norbert am 23. November 2005 16:16:45:

Hallo Norbert,
nicht falsch verstehen es wollte Dich sicherlich niemand beschimpfen oder verunglimpfen. Bloss liegen die Nerven diesbezüglich ein bisschen blank. Denn unsere Aufklärung bezügl. Kfz-Steuer wird mit solchen Beiträgen halt torpediert und macht unsere Arbeit und unser eigenes Geld dass wir dafür aufwenden zunichte. Also lese doch bitte mal folgenden Beitrag eines Mitstreiters von Camperline.
Gruss
Hans-Holger aus Ufr
Norbert:
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
Antwort:
Das ist richtig, man muß aber den Text im Zusammenhang lesen und darf ihn nicht falsch auslegen.
Norbert:
Aufgehoben wurde § 23 Abs. 6a StVZO.
Antwort:
Das ist richtig.
Norbert:
Dieser hat Wohnmobile von 2,81 to - 3,5 to aus der Lkw-Besteuerung in die Pkw-Besteuerung gehievt.
Antwort:
Das ist nur zum Teil richtig. Die ganze Wahrheit ist, es wurden und sind alle Wohnmobile betroffen, da sie straßenverkehrsrechtlich zum PKW gemacht wurden.
Die im § 8 KraftStG Absatz 2 angesprochene Grenze von > 3500 Kg gilt für „andere Fahrzeuge“ zu denen Wohnmobile nicht mehr gehören und besagt nur, das die betroffenen Kfz unter Berücksichtigung der Schadstoff- und Geräuschemission in den entsprechenden Steuertarif eingestuft werden.
Norbert:
Mein Clou wiegt, wie wohl die meisten, mehr als 3,5 to. Betrifft mich also nicht.
Antwort:
Siehe vorstehende Antwort.
Norbert:
Für Wohnmobile von mehr als 3,5to gilt immer noch § 8 Abs. 2 KraftStG.
Antwort:
Diese Aussage ist falsch!

Richtig war bis zum 30.04.2005:
PKW im Sinne der StVZO waren nur solche Kfz,
die maximal 2,8 t zGG nicht überschritten,
die wahlweise vorwiegend Personen beförderten
oder vorwiegend Güter beförderten
und die nicht mehr als 8 Sitzplätze hatten.
Wurde bei Kfz (PKW, SUV, Wohnmobilen) z. B. die Gewichtsgrenze (zGG) von 2,8 t überschritten, so wurden sie gem. Rechtsprechung BFH zum § 23 6a StVZO zu „anderen Fahrzeugen“ und gem. § 8 Abs. 2 KraftStG nach Gewicht besteuert.

Weiterhin ist Fakt:
Durch den Wegfall des § 23 6a StVZO gibt es in den deutschen Gesetzen keine Definition Personenkraftwagen mehr.

Es werden die Definitionen der
„RICHTLINIE 2001/116/EG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2001“
ins deutsche Recht übernommen und angewendet.
In dieser Richtlinie im Anhang II sind die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen festgelegt.
Auszug daraus: Anfang
1. Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
5.1 „Wohnmobil“: ein Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens folgende Ausrüstung umfasst:
- Tisch usw., usw.......
Auszug Ende

Norbert
Bemesssungsgrundlage für die Steuer ist § 9 I Nr. 4 KraftStG.

Antwort:
Diese Aussage trifft nicht zu.

Richtig ist im Kraftfahrzeugsteuergesetz die Bezeichnung der Paragraphen:
1. KraftStG § 8 Bemessungsgrundlage. (Festlegung der Besteuerung für Krafträder und PKW nach Hubraum)
2. KraftStG §9 Steuersatz (Festlegung der Kosten für die Kfz-Steuer pro Bezugseinheit)

Norbert:
Für mein Fahrzeug, uralt und ohne Schadstoffklasse, 4 to schwer: 236,50 Euro. Nix von vorläufig.

Antwort:
Anmerkung zu „NICHTS VON VORLÄUFIG“.
Es ist gemäß Abgabenordnung ohne Bedeutung, ob der Steuerbescheid zur Kfz-Steuer den Vermerk „VORLÄUFIG“ enthält oder nicht. Die Grundlage für die Besteuerung von Wohnmobilen hat sich am 01.05.2005 geändert. Das Finanzamt kann die Kfz-Steuer bis zu 2 Jahre nach Änderung der Grundlagen nachberechnen und einziehen.
Zu diesem Zweck wird jeder Halter eines Wohnmobiles einen neuen Steuerbescheid erhalten, der die Nachberechnung und Neufestlegung beinhaltet. Dieses Beispiel hatten wir zum 01.01.2004, als die Steuersätze zu den Schadstoffschlüsseln der PKW geändert wurden.
Weiterhin ist dazu anzumerken: Die Neufestsetzung der Kfz-Steuer erfolgt mit Hinweis auf § 12.1 KraftStG. Darin heißt es, Auszug: (2) Die Steuer ist neu festzusetzen, 1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen eine andere Steuer ergibt. 4. wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist... Auszug Ende.
Norbert:
Zur Änderung des Kraftsteuerbescheides muss erstmal die gesetzliche Regelung (wiederum) geändert werden.

Antwort:
Die gesetzlichen Grundlagen sind seit dem 01.05.2005 geändert worden. Siehe den vorstehenden Text.

Norbert:
Entweder:
- Alle Wohnmobile sind Pkw. Schwer zu machen, da EU-Recht: Siehe Definition in 70/156/EWG
- Für alle Womo wird eine einheitliche Steuergrundlage geschaffen.

Antwort:
Es ist richtig, nach derzeitiger Gesetzeslage sind alle Kfz mit dem Eintrag „Sonstiges Kfz - Wohnmobil“ im Fahrzeugschein gemäß 70/156/EWG und angepasst durch Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001, Personenkraftwagen der Kategorie M.


Hinweis:
1. Im Bundesrat wurde die Vorlage 592/05 mit geringen Änderungen dem Änderungsentwurf der Bundesregierung zur Altfahrzeug-Verordnung zugestimmt. Dies bedeutet, dass Fahrzeuge der Klasse M1 auch dann der Verordnung unterliegen, wenn sie auf Basisfahrzeugen außerhalb der Klassen M1 und N1 aufgebaut sind. Damit müssen beispielsweise die Regelungen des § 8 Abs. 2 auch bei diesen Basisfahrzeugen beachtet werden. Betroffen hiervon ist insbesondere die Wohnmobilindustrie. Siehe auch http://forum.camperline.de/viewtopic.php?t=386
2. Am 01.12.2005 wird im Bundesrat die Vorlage 812/05, die 29. Änderung der StVZO bearbeitet. Diese Änderung hat zum Inhalt, das alle Wohnmobile im Abgasverhalten und im Partikelausstoß mit den PKW gleichgestellt und geprüft werden. Einzelheiten können unter dem angefügtem Link nachgelesen werden.
Was bedeutet es insgesamt:
Die bisherigen Schadstoffeinstufungen für WoMo >2,8 t verlieren ihre Gültigkeit.
Für alle Wohnmobile kommt neu hinzu die Einstufung nach Schadstoffklassen. http://forum.camperline.de/viewtopic.php?p=4011#4011
3. Im Koalitionsvertrag ist festgelegt worden, dass ein neues Kfz-Steuersystem nach Schadstoffklassen gestaffelt kommen soll und Kfz mit hohem Schadstoffausstoß höher besteuert werden sollen.

Schlusssatz:
Wir kämpfen für eine sachgerechte Kfz-Steuer für Wohnmobile. Wir brauchen die Hilfe und Unterstützung aller Wohnmobilbesitzer. Nur gemeinsam können wir etwas bewegen. Helft mit!

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